Die 72-Stunden-Regel kennt fast jeder. Was dahintersteckt – und warum man sich nicht blind darauf verlassen sollte – wissen die wenigsten.
Spoiler: Die 72-Stunden-Regel ist kein Gesetz
Das überrascht viele. Die DSGVO nennt keine konkrete Speicherfrist für Videoaufnahmen. Was sie sagt: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck notwendig ist. Den Richtwert von 48 bis 72 Stunden haben Datenschutzbehörden und Gerichte in der Praxis etabliert – als Orientierung, nicht als starre Grenze. Wer pauschale 30-Tage-Speicherung betreibt, weil das schon immer so war, handelt rechtswidrig. Punkt.
Warum die Behörden genau hier hinschauen
Zu lange Speicherfristen gehören laut Datenschutzbehörden zu den häufigsten Verstößen bei Videoüberwachung – gleich nach fehlenden Hinweisschildern. Bußgelder im fünf- bis sechsstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Und im Gegensatz zu anderen Datenschutzverstößen ist eine zu lange Speicherung schwer zu leugnen: Das System protokolliert sich selbst.
Wann darf länger gespeichert werden?
Es gibt Ausnahmen – aber sie müssen begründet werden. Nach einem konkreten Vorfall dürfen relevante Aufnahmen zur Beweissicherung länger aufbewahrt werden. Wenn ein Schaden am Montag entdeckt wird und das Datenmaterial vom vergangenen Donnerstag relevant ist, ist eine Verlängerung zulässig. Aber: Nur die relevanten Ausschnitte, nicht das gesamte Archiv. Und die Begründung muss dokumentiert sein.
Was das technisch bedeutet – und wo KONNTEC ansetzt
Moderne Videoüberwachungssysteme lassen sich so konfigurieren, dass eine automatische Löschung nach definierten Fristen erfolgt. Konntec konfiguriert Anlagen von Anfang an so, dass Speicherfristen systemseitig eingehalten werden – damit dieser Punkt bei einer Behördenprüfung gar nicht erst zum Problem wird. Die Festlegung der richtigen Frist für Ihr Objekt gehört jedoch zur datenschutzrechtlichen Beratung, die ein Datenschutzbeauftragter übernehmen sollte.
Kurz zusammengefasst: Was jetzt zu tun ist
Speicherfrist im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren, automatische Löschung einrichten, Ausnahmen für Vorfallsicherung schriftlich regeln. Wer das noch nicht hat, sollte die eigene Anlage prüfen – bevor es die Behörde tut.
