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KI-Verordnung und Videoüberwachung: Neue Pflichten für Betreiber ab August 2026

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Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Videoüberwachungssysteme waren bereits durch die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz hoch. Seit August 2026 kommt eine weitere, eigenständige Regelungsebene hinzu: die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz, kurz KI-Verordnung oder EU AI Act. Wer Kameras mit intelligenten Analysefunktionen betreibt oder plant einzusetzen, muss nun drei Regelwerke gleichzeitig einhalten, DSGVO, BDSG und die neue KI-Verordnung. Diese kumulativen Anforderungen sind kein akademisches Thema, sondern erzeugen konkreten Handlungsbedarf für Betreiber in Einzelhandel, Industrie, Logistik und öffentlichen Einrichtungen.

Was ist die EU-KI-Verordnung und warum ist sie für Videoüberwachung relevant?

Die EU-Verordnung 2024/1689, verabschiedet im Jahr 2024 und seit August 2026 vollständig in Kraft, klassifiziert KI-Systeme nach Risikoklassen und knüpft an jede Klasse spezifische Anforderungen. Für die Videoüberwachung sind dabei zwei Kategorien besonders relevant: verbotene Systeme einerseits und Hochrisiko-Systeme andererseits.

Intelligente Videoanalysesysteme sind längst keine Zukunftstechnologie mehr. Viele moderne Kamerasysteme bieten Funktionen wie Personenzählung, Bewegungsmustererkennung, automatische Alarmauslösung bei definierten Verhaltensweisen oder die Erkennung von Anomalien im Vergleich zu Referenzmustern. Genau diese Funktionen fallen in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung.

Verbotene Systeme: Biometrische Echtzeit-Identifikation

Die KI-Verordnung stellt biometrische Echtzeit-Identifikationssysteme im öffentlichen Raum für private Unternehmen unter ein striktes Verbot. Dazu zählen automatisierte Gesichtserkennung in Echtzeit sowie andere Systeme, die Personen anhand biometrischer Merkmale in öffentlich zugänglichen Bereichen identifizieren. Ausnahmen gelten ausschließlich für staatliche Stellen unter eng definierten gesetzlichen Voraussetzungen, etwa zur Strafverfolgung schwerer Verbrechen.

Für Betreiber von Videoüberwachungsanlagen in Einzelhandel, Logistikzentren und öffentlich zugänglichen Bereichen bedeutet das: KI-gestützte Gesichtserkennung zur Wiedererkennung bekannter Ladendiebe oder zur Identifikation von Personen auf Hausverbotslisten ist in dieser Form nach der KI-Verordnung verboten. Wer solche Systeme bereits betreibt oder plant, sollte die rechtliche Einordnung zwingend durch einen qualifizierten Datenschutzbeauftragten prüfen lassen.

Die Bußgelder für verbotene biometrische Systeme können bis zu 35 Millionen Euro betragen oder sieben Prozent des globalen Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Hochrisiko-Systeme: Erlaubt, aber mit umfassenden Pflichten

Eine zweite Kategorie betrifft Hochrisiko-KI-Systeme. Dazu zählt die KI-Verordnung intelligente Videoanalysesysteme, die auf der Grundlage von Kameradaten Verhalten analysieren, Anomalien erkennen oder Personen in bestimmten Kontexten kategorisieren. Solche Systeme sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber umfassenden Pflichten:

Technische Dokumentation: Betreiber und Hersteller müssen umfangreiche Unterlagen über das KI-System vorhalten, einschließlich der verwendeten Algorithmen, der Trainingsdaten, der Leistungskennzahlen und einer vollständigen Risikoabschätzung. Diese Dokumentation muss jederzeit für Behörden zugänglich sein.

Qualitätsmanagementsystem: Für Hochrisiko-KI-Systeme ist ein Qualitätsmanagementsystem erforderlich, das die Konformität des Systems über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg sicherstellt. Damit einher gehen Anforderungen an regelmäßige Überprüfungen und dokumentierte Prozesse.

Menschliche Aufsicht: Automatisierte Entscheidungen des KI-Systems müssen unter menschlicher Aufsicht stehen. Rein automatisierte Maßnahmen ohne Möglichkeit zur menschlichen Überprüfung und Korrektur sind bei Hochrisiko-Systemen unzulässig. Das betrifft beispielsweise automatische Zugangssperrungen oder Alarmierungen, die ohne menschliche Freigabe eskalieren.

CE-Kennzeichnung und EU-Datenbankregistrierung: Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme muss das KI-System in einer EU-weiten Datenbank registriert und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Diese Pflicht trifft primär Hersteller, aber auch Betreiber sollten sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten Systeme diese Anforderung erfüllen.

Konformitätserklärung: Der Hersteller oder, in bestimmten Fällen, auch der Betreiber muss eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass das System den Anforderungen der KI-Verordnung entspricht.

DSGVO, BDSG und KI-Verordnung: Alle drei gelten gleichzeitig

Ein wesentlicher Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Die Anforderungen der

Integration in das Sicherheits- und Datenschutzmanagement: Die KI-gestützte Videoüberwachung sollte in die bestehenden Datenschutz- und Sicherheitsplanungsprozesse Datenschutz und Sicherheitsberatung für Unternehmen des Unternehmens integriert werden, von der Beschaffungsentscheidung über die Installation bis zur laufenden Dokumentation.

Bußgeldrisiken und Aufsichtsbehörden

Der Bußgeldrahmen der KI-Verordnung übertrifft in Teilen den der DSGVO. Verstöße gegen Hochrisiko-Anforderungen können mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei verbotenen biometrischen Systemen steigt der Rahmen auf bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des Jahresumsatzes. Entscheidend: Diese Bußgelder können zusätzlich zu DSGVO-Bußgeldern verhängt werden, da es sich um zwei eigenständige Regelwerke mit separaten Aufsichtsbehörden handelt.

Für Deutschland sind neben den Landesdatenschutzbehörden auch neu zu schaffende KI-Marktaufsichtsbehörden zuständig. Die behördliche Aufsichtsstruktur befindet sich noch im Aufbau, jedoch ist mit einer zunehmenden Prüftätigkeit in den kommenden Jahren zu rechnen.

KI-freie Systeme als risikoarme Alternative

Für viele Anwendungsfälle in Einzelhandel, Gewerbe und Industrie ist intelligente Videoanalyse kein zwingender Bestandteil einer wirksamen Sicherheitsstrategie. Klassische Videoüberwachung planen und installieren lassen ohne KI-Funktionen unterliegen ausschließlich DSGVO und BDSG und erfordern keine zusätzliche KI-Verordnungs-Compliance. Für Betreiber, die regulatorische Risiken minimieren und den administrativen Aufwand begrenzen möchten, kann das ein wichtiger Faktor bei der Systemauswahl sein. Das schließt eine qualitativ hochwertige und wirksame Videoüberwachung keineswegs aus.

Hochauflösende Kameras mit ausreichender Abdeckung, guter Bildqualität auch bei schlechten Lichtverhältnissen und sinnvoll konfigurierten Zonen erfüllen den Sicherheitszweck in vielen Szenarien auch ohne KI-gestützte Analyse. Die Frage, ob und welche intelligenten Funktionen tatsächlich notwendig und verhältnismäßig sind, sollte Bestandteil jeder Planung sein.

Fazit

Die KI-Verordnung ist ein eigenständiges Regelwerk mit eigenen Pflichten, eigenen Bußgeldern und eigenen Konformitätsanforderungen, das seit August 2026 in vollem Umfang gilt. Wer Kameras mit intelligenten Analysefunktionen betreibt oder plant, sollte Systemauswahl und Planung an den neuen Anforderungen ausrichten und die Dokumentationspflichten von Beginn an in das Projektmanagement integrieren. Eine nachträgliche Compliance ist mit deutlich höherem Aufwand verbunden als eine vorausschauende Planung.

Bei Konntec unterstützen wir Sie bei der datenschutz- und rechtskonformen Planung von Videoüberwachungssystemen, von der Systemauswahl über die Datenschutz-Folgenabschätzung bis zur korrekten Kennzeichnung überwachter Bereiche und der Dokumentation nach KI-Verordnung.

Quelle: Videoüberwachung 2026: Rechtslage, DSFA und KI-Verordnung

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Kategorien:

Recht, Gesetz & Compliance,Videoüberwachung & Bildtechnologie

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Thomas Neuhaus

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